Umweltministerkonferenz beschließt einheitliche Artenschutzstandards zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen
Wiesbaden, 11. Dezember 2020
„Der Klimawandel bedroht unsere Lebensgrundlagen und die Energiewende entscheidet darüber, in welcher Verfassung wir die Erde unseren Kindern übergeben. Die Ausbauziele für Windenergie sind aber zuletzt ins Stocken geraten, unter anderem weil Genehmigungsbehörden in den Ländern Artenschutzbelange unterschiedlich bewertet haben. Wir haben heute erstmals einen bundesweit einheitlichen Rahmen für die Bewertung der Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Vögel beschlossen. Das schafft Klarheit und Vereinfachungen für antragstellende Firmen, Sicherheit für Genehmigungsbehörden und zeigt klare Grenzen auf, dort wo der Schutz bedrohter Arten Vorrang haben muss,“ erklärte Priska Hinz, Vorsitzende der Umweltministerkonferenz und hessische Umweltministerin und betonte, dass man die Arbeit an Energiewende und Naturschutz gemeinsam mit Umweltverbänden und Windenergiebranche über den heutigen Beschluss hinaus fortsetzen werde.
Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Der zügige und beherzte Ausbau der Windenergie ist ein wesentlicher Pfeiler für den Klimaschutz und damit auch den Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen. Von der heutigen Umweltministerkonferenz geht das Signal aus, dass die Genehmigungspraxis der Länder für Windräder künftig einheitlicher und damit auch schneller werden wird. Der Beschluss ermöglicht ein rechtssicheres Vorgehen, das weiterhin den Artenschutz beim notwendigen Windenergieausbau berücksichtigt. Das ist eine gute gemeinsame Basis, um nun die Länderregelungen entsprechend anzupassen bzw. erstmalig aufzustellen. Ebenso ist mir wichtig, dass auch zum Repowering von Windenergieanlagen weitere Lösungsvorschläge gemeinsam mit allen Beteiligten entwickelt werden, um die Verfahren zu erleichtern.“
Hintergrund:
Bei der Planung und Zulassung von Windenergieanlagen ist das naturschutzrechtliche Verletzungs- und Tötungsverbot zu beachten. Falls eine „signifikante Erhöhung des individuellen Tötungsrisikos“ auch durch geeignete Schutzmaßnahmen nicht abgewendet werden kann, ist zu prüfen, inwiefern eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werden kann. Hierbei kann das Tötungsrisiko in unterschiedlichen Landschaften verschiedene Vogelarten unterschiedlich stark treffen. Dies erschwert die Festlegung von Kriterien.
Bereits die Frage der Signifikanz eines individuell erhöhten Tötungsrisikos ist auslegungsbedürftig. Die Umweltministerkonferenz hat einheitliche Methoden, geeignete und angemessene Schutzmaßnahmen und einen gemeinsamen Kriterienrahmen für kollisionsgefährdete Vogelarten beschlossen. Dadurch können Genehmigungsverfahren transparenter gestaltet und beschleunigt werden. Der Untersuchungsumfang kann hierdurch bedarfsgerecht reduziert werden. Durch die festgelegten Kriterien haben die zuständigen Planungs- und Genehmigungsbehörden einen verlässlichen Rahmen, welcher die Verfahren beschleunigen kann. Für Antragsteller entsteht eine höhere Planungssicherheit und die gerichtliche Überprüfbarkeit von Entscheidungen wird erleichtert.
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